Jugendschutz – 16jährige und das Gesetz

| 9. Apr. 2011 | Kommentare (0)

Im Allgemeinen wissen 16jährige, was sie dürfen und was nicht. Hier also ein grober Überblick, damit auch Sie im Bilde sind.

Soeben haben die Bundesländer beschlossen, dass sie bis auf weiteres darüber uneinig sind, wie lange ein Teenager nun laut Gesetz ausgehen darf oder nicht. Tatsache ist aber auch, dass das Jugendschutzgesetz nur eine Regelung ist, die den Maximalrahmen fixiert – und das letzte Wort bei den Eltern bleibt. Ein gutes kommunikatives Klima zwischen Eltern und Nachwuchs vorausgesetzt, sollte das für wenig Konfliktstoff sorgen.

Dennoch empfiehlt sich gerade für den Fall von Debatten über Rechte und Pflichten des allmählich nach Freiheit dürstenden 16jährigen ein veritabler Überblick zur gesetzlichen Lage, das wappnet für die Argumentation. Im folgenden daher etwas nützlicher Gesprächsstoff zur Sache.

16jährige dürfen seit 2007 bereits wählen, wenn auch nicht gewählt werden. Sie genießen beschränkte Ehemündigkeit, das heißt, sie sind vom Eheverbot befreit, dennoch aber von der guten Miene der Eltern zum frühreifen Spiel abhängig. Sollten sie Zweifel an der Elternschaft der Eltern hegen, wird ihnen das Einsichtsrecht ins Geburtenregister gewährt, allerdings ziert sie auch die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses, um ihre 16jährigkeit dokumentieren zu können.

Mit 16 schützt Alter nicht mehr vor Strafe

Der Erwerb eines A-Führerscheins oder einer Segelfluglizenz ist bereits erlaubt, ebenso der Genuss (wenn auch nicht Kauf) von Alkohol oder die Einwilligung zur Organentnahme nach Todesfall. Heikel kann es nun beim Strafrecht werden, das mindere Alter schützt nicht mehr länger vor Strafe bei Straftaten und sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener.

Bleibt der Streitpunkt Ausgehrecht, das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gesehen wird. Für Steirer herrscht spätestens um 23 Uhr Zapfenstreich, in Kärnten, Oberösterreich und Vorarlberg ist spätestens um 24 Uhr eine Ruh, der Rest hat theoretisch bis Ein Uhr früh Ausgang. Aber wie oben erwähnt: Die Eltern haben da ein Wort mitzureden. Zumal laut Kinderrechtskonvention Artikel 24 der Vereinten Nationen das Kind auch das Recht auf Gesundheit genießt. Und manchmal schließt das eine Recht ein anderes eben aus.

Foto: Jame, Lizenz: CC BY-SA 2.0

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